Was Sie über Pflegegrade wissen sollten

Der Pflegegrad dient als Basis, um Geld- und Sachleistungen von der Pflegekasse zu erhalten. Die Pflege ist meist sehr zeitaufwändig und allzu häufig auch mit größeren finanziellen Belastungen einhergehend. Weil sehr viele nicht wissen, wie Zuschüsse genutzt werden können, werden sie oftmals gar nicht von der Pflegekasse abgerufen. Wir helfen Ihnen, damit Sie alle Ihnen zustehenden Leistungen erhalten und das Vorgehen während der Einstufung verständlicher wird.

Es ist eine sehr belastende Situation für die Angehörigen, wenn ein geliebter Mensch unerwartet pflegebedürftig wird. Häufig kommen zu der ungewohnten und neuen Situation auch noch bürokratische Hürden auf Familie oder Partner zu. Deshalb möchten wir Ihnen mit Rat und Tat in dieser schwierigen Zeit beiseite stehen. Dadurch können Sie gelassener in die Zukunft schauen, weil Sie wissen, dass Ihr Angehöriger die Pflege bekommt, die er braucht.

Was ist der Pflegegrad?

Für sämtliche Zuschüsse in Geld- oder Sachform von der Pflegekasse dient der Pflegegrad als Grundlage. Berücksichtigt werden für die Einstufung sowohl körperliche als auch geistige Faktoren. Doch bevor das zweite Pflegestärkungsgesetz in Kraft trat, wurden geistige Erkrankungen für die Einstufung nicht herangezogen. Heutzutage haben Demenzkranke einen viel besseren Zugang zu den Pflegeleistungen.

Erteilt wird der Pflegegrad stets nach einer eingehenden Begutachtung in der häuslichen Umgebung des pflegebedürftigen Angehörigen. Nur so kann sichergestellt werden, dass sämtliche Faktoren der Pflegesituation beachtet werden. Erhöht sich die Pflegebedürftigkeit, wird der Pflegegrad im Nachhinein hochgestuft, wodurch sich auch die Leistungsansprüche verändern. In Deutschland hat ein großer Anteil der Pflegebedürftigen Pflegegrad 2.

Pflegebedürftige werden in Deutschland in einen der fünf Pflegegrade eingestuft:

  • Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Faktoren für die Einstufung:

Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit – so die offizielle Bezeichnung der Begutachtung, die im Zuhause des Pflegebedürftigen stattfindet. Insgesamt sind rund 80 Fragen zu beantworten, die der Gutachter zusammen mit Ihnen durchgeht. Das Gespräch ist mündlich und der Gutachter macht sich Notizen.

Wichtig: Der Gutachter macht seine Arbeit für und nicht gegen die Pflegekasse. Deshalb sollten immer ehrlich und ausführlich antworten, auch wenn es mal unangenehm sein kann. Anhand einer Punkteskala, die von 0 bis 100 reicht, wird der Pflegegrad vergeben. Bis zur Grenze von 12,5 Punkten wird kein Pflegegrad vergeben. Seit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz ist der zeitliche Pflegeaufwand nicht mehr die Basis für die Einstufung.

Kriterien der Pflegebegutachtung:

  • Mobilität: Wie eigenständig bewegt sich der Pflegebedürftige fort und kann seine Körperhaltung ändern?
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Wie ausgeprägt sind örtliche und zeitliche Orientierung? Kann der Pflegebedürftige noch eigenständig Entscheidungen treffen und Gespräche führen?
  • Verhalten und psychische Problemlagen: Benötigt der Pflegebedürftige Hilfe aufgrund psychischer Probleme, wie ängstliches oder aggressives Verhalten?
  • Selbstversorgung: Wie eigenständig kann sich der Betroffene noch selbst waschen, pflegen und essen?
  • Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen: Braucht der Pflegebedürftige Unterstützung bei der Medikamenteneinnahme und der Versorgung?
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Wie eigenständig kann der Betroffene noch seinen Tagesablauf planen und soziale Kontakte pflegen?